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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
(Stand Oktober 2004)

 Allgemeines
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden und Lieferanten. Alle nachträglichen Änderungen oder Nebenabreden sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für sonstige abweichende Bedingungen.

Angebot und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend, sie erfolgen insbesondere unter den Vorbehalten zwischenzeitlich veränderter Umstände.

Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, wurde eine solche nicht erteilt, gilt unsere Lieferungsausführung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

Preise
Unseren Preisen liegen der jeweilige Listen- bzw. Tagespreis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes zugrunde.

Ändern sich die Grundlagen innerhalb der oben genannten Frist oder danach um mehr als 7% sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen, insbesondere zu erhöhen. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk bzw. frei Lastwagen. Die weiteren Kosten der Versendung gehen zu Lasten des Empfängers. Der Frachtberechnung wird unabhängig von der Auftragsbestätigung der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt.

Lieferung
Die Übergabe/Annahme der Ware erfolgt ab Lieferwerk.

Mit der Übergabe der Ware ist unsere Lieferverpflichtung erfüllt. Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Empfängers, unabhängig von der Regelung der Versendungskosten. Dem gemäß gehen auch alle Transporterschwernisse zu Lasten des Empfängers. Liefertermine bedürfen unserer nachweislicher Bestätigung. Vereinbarte Lieferfristen werden möglichst eingehalten, die entsprechenden Vertragsklauseln sind aber unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt oder sonstige Störungen des Betriebes oder beim Versand, die für uns bei Vertragsabschluß unvorhersehbar waren. Vertragsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Jedoch kann der Käufer in schriftlicher Form unsere schriftliche Erklärung darüber verlangen, ob wir innerhalb angemessener Nachfrist liefern oder ob wir vom Vertrag zurücktreten. Soweit die bei uns gekauften Güter einem Dritten zum Transport übergeben werden, schließen wir den Beförderungsvertrag lediglich namens und im Auftrag unseres Käufers mit dem Fuhrunternehmen ab. Der Käufer bevollmächtigt uns unter Befreiung von § 181 BGB, den Beförderungsvertrag in seinem Namen abzuschließen. Wir werden nicht Vertragspartner und übernehmen keinerlei Haftung für den Transport der Ware und für die Schäden gleich welcher Art, die durch das Fuhrunternehmen entstehen. Wir sind berechtigt, die Kosten für den Transport der gekauften Güter direkt an den Fuhrunternehmer zu zahlen und diese Kosten dann dem Käufer der Waren in Rechnung zustellen.Zur Vermittlung des Beförderungsvertrages sind wir nur verpflichtet, wenn der Käufer seine Bestellung rechtzeitig, das heißt bei einer Menge bis 200 t mindestens einen Arbeitstag, bei einer Menge von mehr als 200 t mindestens drei Arbeitstage zuvor tätig.

Erfolgt die Bestellung nicht rechtzeitig im obigen Sinn, sind wir zur Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist nicht verpflichtet.

Bei Belieferung von nicht besetzten Baustellen, insbesondere von Lagerplätzen, welche auf der Grundlage der Bestellung des Kunden beliefert werden, sind die Lieferscheine auch ohne Unterschrift des Käufers bzw. seines Verrichtungsgehilfen rechtsgültig.

Materialien mit der Kennzeichnung o.Z. (ohne Zertifikat) liegen außerhalb der gültigen Normung und haben keine Sieblinieneinschränkungen sowie physikalische Festwerte (Eigenschaftsgarantien).

Gewährleistung
Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels steht den Kunden lediglich das Recht auf Nachbesserung/Ersatzlieferung zu: erst bei fehlgeschlagener Nachbesserung/Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen: unsere Haftung ist jedoch begrenzt bis zur Höhe des Materialwertes frei Baustelle, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, unsere Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mängel sind gegenüber der Geschäftsleitung zu rügen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung.

Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt.

Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Sorte oder Menge sind sofort bei Abnahme zu rügen.

Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Sorte sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen.

Bei nicht form- und oder fristgerechte Rüge gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen (einschließlich dem dort ausgewiesenen Frachtanteil) sind zahlbar innerhalb dreißig Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum ohne Abzug unter Ausschluß der einseitigen Aufrechnung oder der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes. Im Falle der Überschreitung des Zieles von 30 Tagen tritt ohne Mahnung ein Verzug ein, alsdann werden hierfür die jeweiligen Bankzinsen in Rechnung gestellt, sämtliche Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung werden fällig, auch können wir von Lieferungsverpflichtungen zurücktreten. Die Rechnungslegung erfolgt entsprechend der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer.

Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die ihm gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns oder Unternehmungen zustehen, an denen wir oder unsere Gesellschafter beteiligt sind.

Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Hereinnahme von Wechseln kann von uns abgelehnt werden. Bei unserer Bestätigung von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Werden uns Umstände, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, erst nach erfolgter Bestätigung bekannt oder treten solche Umstände erst alsdann ein, so werden mit unserer entsprechenden Mitteilung sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Laufende Wechsel werden zurückgezogen. Werden Schecks oder Wechsel nicht bezahlt, so werden ohne Mahnung die vorbezeichneten Forderungen sofort fällig und es tritt Verzug ein.

Sicherungsrechte
An den gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vor. Bis dahin ist der Käufer nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerung des Käufers oder bei dessen sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Waren zu einer anderen beweglichen Sache nimmt der Käufer diese Verarbeitung in unserem Auftrage vor, ohne dass er Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen beweglichen Sachen und zwar dergestalt: das sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch unsere Ware als Hauptsache zu anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Veräußerung wie der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung tritt der Käufer schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen, und zwar in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zuzüglich 15 Prozent, an uns ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht im Verzuge ist. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen, der Käufer wird hiervon benachrichtigt.

Die vereinbarte Abtretung bezieht sich bei Vertragspartnern, die Bauherren der öffentlichen Hand sind, ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Käufer zustehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, zu dessen Erfüllung der Käufer über die Vorbehaltsware verfügt hat. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15 v.H., so sind wir insoweit zur Freigabe einzelner Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, falls der Käufer dies verlangt.

Bei Veräußerungen, Verarbeitungen, Verbindungen oder Vermischung in unserer Waren ist der Käufer verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Forderungen oder sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Diese Pflicht zur Benachrichtigung und zur Urkundenvorlage besteht entsprechend auch bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen oder andere Vermögensrechte.

Der Käufer ist, soweit es sich um Bauherren der öffentlichen Hand handelt, verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

Der Käufer bevollmächtigt uns unter Befreiung von § 181 BGB, die Abtretung dem Drittschuldner auch in seinem Namen anzuzeigen.

Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Käufer überwiesen, so bald unsere Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Käufer abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 50%, so verpflichten wir uns von den eingehenden Beträgen mindestens 25 % unverzüglich dem Käufer zu überweisen.

Über den Eigentumsvorbehalt hinaus können unter den Voraussetzungen der Ziffer 6 Sicherheitsleistungen in angemessener Höhe von uns verlangt werden.

Bei Klagen des Vertragspartners wird das Urkundsverfahren ausgeschlossen.

Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bestimmungen, gleich aus welchem Grunde, nicht zur Anwendung gelangen, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

MA – Belieferung
Diese erfolgt ausschließlich auf Grund der Auftragsbestätigung unseres Hauses. Die zusätzliche Belieferung bzw. die Materiallieferung -bereitstellung allgemein, erfolgt zu den vertraglich gebundenen MA nur mit Abstimmung und schriftlicher Bestätigung beider Vertragspartner !

Schlußbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Ansprüche des Kunden aus Lieferverträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

Erfüllungsort ist die Lieferstelle.

Gerichtsstand für alle aus dem Liefergeschäft entstehenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel-und Scheckklagen, ist ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft ( Amtsgericht Hoyerswerda / Landgericht Bautzen ), nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts der öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird dieser Gerichtsstand nur für das Mahnverfahren vereinbart.


 
 
Anschrift:
Steinwerke Metzner GmbH
Dubring 44
02997 Wittichenau
 
Geschäftsführer:
Herr Dipl. Ing. (FH) Markus Metzner
 
Telefon (035725) 7 02 85
Fax (035725) 7 02 86
eMail info@steinwerke-metzner.de
   
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